Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Papiertechnik-Ausbildungsordnung · Papiertechnik-Ausbildungsordnung

§ 9 Papiertechnik-AusbildungsordnungPrüfarbeit

Praktische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Arbeitsproben und Simulationen:

Arbeitsproben:

1. Papiersortenbestimmung,

2. Papier- und Stoffprüfung und

3. Papierfehleransprache;

Simulationen:

1. Stoffaufbereitung,

2. Bedienung von Papiermaschinen,

3. Papierausrüstung,

4. Bedienen, Einstellen und Kontrollieren von Prozessleitsystemen nach Angabe.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechte Ausführung,

2. Sauberkeit,

3. richtige Funktionsfähigkeit,

4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.