§ 26 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Änderungen
Artikel 26
1. Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.
2. Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-04-26