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Zusammenarbeit bei der Verhinderung und · Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

§ 26 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Änderungen

Artikel 26

In KraftAmtlicher Text

1. Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.

2. Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-04-26