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Amtssitz – Internationale Anti-Korruptio · Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

§ 11 Amtssitz – Internationale Anti-KorruptioFinanzielle Erleichterungen

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Akademie in der Lage ist:

a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.