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Amtssitz – Internationale Anti-Korruptio · Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

§ 22 Amtssitz – Internationale Anti-KorruptioMeistbegünstigung

Artikel 22

In KraftAmtlicher Text

Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Akademie aus.