EisbSV · Eisenbahnschutzvorschriften
§ 7 EisbSV
Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach § 162 Abs. 1 EisbG strafbar.
Verweist auf
- EisbSV Art. 162
EisbSV · Eisenbahnschutzvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach § 162 Abs. 1 EisbG strafbar.