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Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

§ 32 Internationales Übereinkommen zum SchutzArtikel 32

Teil II Teil römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilungen entgegen, die einen Vertragsstaat betreffen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat, und auch keine Mitteilungen von einem Vertragsstaat, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.