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Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

§ 37 Internationales Übereinkommen zum SchutzArtikel 37

Teil III Teil römisch drei

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder

b) im für diesen Staat geltenden Völkerrecht.