§ 37 Internationales Übereinkommen zum SchutzArtikel 37
Teil III Teil römisch drei
Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
b) im für diesen Staat geltenden Völkerrecht.