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LobbyG · Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

§ 10 LobbyGAbteilung A

3. Abschnitt Registrierungspflichten

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.

(1) Lobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:

1. vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit

a.

Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,

b.

eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,

c.

einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und

d.

gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;

2. die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie

3. innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge.

(2) In das Register Abteilung A2 haben Lobbying-Unternehmen unverzüglich nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Eintragung bekanntzugeben:

1. Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags sowie

2. den vereinbarten Aufgabenbereich.