LobbyG · Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
§ 17 LobbyGVollziehung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.