LobbyG · Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
§ 8 LobbyGTätigkeitseinschränkung
2. Abschnitt Verhaltenspflichten
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.
Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (§ 4 Z 4) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt.