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LobbyG · Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

§ 8 LobbyGTätigkeitseinschränkung

2. Abschnitt Verhaltenspflichten

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.

Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (§ 4 Z 4) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt.