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Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz · Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

§ 10 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-GesetzVerfahrensvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim oder bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-30