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EBG 2012 · Erdölbevorratungsgesetz 2012

§ 10 EBG 2012Fusion und Insolvenz

2. Abschnitt Vorratspflichtige und Vorratspflicht

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Importeur hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen wie auch die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse zu melden.

(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 8 mit der ZBS sind nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-03-22