EBG 2012 · Erdölbevorratungsgesetz 2012
§ 22 EBG 2012Verwendung statistischer Ergebnisse
5. Abschnitt Meldungen, Erhebungen und Statistik
Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abschnitten 3, 5 und 8 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach § 20 verwendet werden.