EBG 2012 · Erdölbevorratungsgesetz 2012
§ 29 EBG 2012Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992 , die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen.