Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

TÄKamG · Tierärztekammergesetz

§ 40 TÄKamGGenehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen

3. Abschnitt Weisungs- und Aufsichtsrecht

In KraftAmtlicher Text

Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf die Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes und der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission sowie der jeweiligen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.