TÄKamG · Tierärztekammergesetz
§ 40 TÄKamGGenehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen
3. Abschnitt Weisungs- und Aufsichtsrecht
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf die Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes und der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission sowie der jeweiligen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.