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TÄKamG · Tierärztekammergesetz

§ 71 TÄKamGKanzleigeschäfte der Disziplinarkommission

2. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission sind von der Tierärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundegesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Tierärztekammer zu tragen.

(2) Die Tierärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse der Disziplinarkommission in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.