TÄKamG · Tierärztekammergesetz
§ 82 TÄKamGStrafbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-09-01