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TÄKamG · Tierärztekammergesetz

§ 82 TÄKamGStrafbestimmungen

Strafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-09-01