Rückübernahmeabkommen (Nigeria) · Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
§ 6 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Gegenseitige Unterstützung
Jede Vertragspartei unterstützt die andere, um die Identifizierung ihrer Staatsangehörigen als Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartei zu ermöglichen.