§ 2 Abkommen über den Austausch und gegensei
GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
(1) Die Parteien kommen über die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen überein:
Republik Österreich:
Vereinte Nationen:
GEHEIM
STRICTLY CONFIDENTIAL
VERTRAULICH
CONFIDENTIAL
(2) Klassifizierte Informationen der Republik Österreich der Klassifizierungsstufe "EINGESCHRÄNKT" werden gleichwertig wie klassifizierte Informationen der Vereinten Nationen der Klassifizierungsstufe "VERTRAULICH" betrachtet.