§ 12 Abkommen über den Austausch und gegenseiKOSTEN
Artikel 12
Sollte die Durchführung dieses Abkommens Kosten verursachen, trägt jede Partei ihre eigenen Ausgaben.
Artikel 12
Sollte die Durchführung dieses Abkommens Kosten verursachen, trägt jede Partei ihre eigenen Ausgaben.