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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

§ 15 Abkommen über den Austausch und gegenseiBEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Jegliche Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens wird im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.