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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

§ 9 Abkommen über den Austausch und gegenseiVERNICHTUNG

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.

(2) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / SECRETO werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.

(3) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM / RESERVADO werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vernichtet.