P-ZV 2012 · Post-Zuordnungsverordnung 2012
§ 4 P-ZV 2012Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Umleitdienst“
Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, dass laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-07-01