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Errichtung des Internationalen König Abd · Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

§ 12 Errichtung des Internationalen König Abd

Haftung

In KraftAmtlicher Text

1. Keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist verpflichtet, eine über seine Beitragszusage an das Zentrum hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.

2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen des Zentrums; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedes vom Zentrum gemäß Artikel XI abgeschlossene Abkommen aufgenommen.