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(VetSEE-VO) · Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 1 (VetSEE-VO)Sachlicher Geltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Verordnung regelt unbeschadet tierzucht- und seuchenrechtlicher Bestimmungen die allgemeinen veterinärrechtlichen Anforderungen bei Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung, Inverkehrbringen, Abgabe und Anwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von

1. Rindern (einschließlich Bison und Büffel),

2. Schweinen,

3. Schafen und Ziegen sowie

4. Equiden (Hauspferde, Hausesel und deren Kreuzungen)

innerhalb des österreichischen Bundesgebietes.

(2) Die Bestimmungen gelten nicht für das innergemeinschaftliche Verbringen von in Abs. 1 angeführten Erzeugnissen.