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(VetSEE-VO) · Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 10 (VetSEE-VO)Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

3. Abschnitt Bestimmungen für Eizellen und Embryonen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Gewinnung in einer Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:

1. Entnahmedatum (TT/MM/JJJJ),

2. Rasse/Rassen,

3. Namen der Spendereltern,

4. Kennzeichnung (Identifizierung) der Spendertiere gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,

5. Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit.

(2) Frische Embryonen zur unmittelbaren Übertragung bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.