MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
§ 23 MABGLehrgänge
3. Abschnitt Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen
(1) Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.
(2) § 22 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01