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MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

§ 23 MABGLehrgänge

3. Abschnitt Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.

(2) § 22 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01