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MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

§ 26c MABGBerufsberechtigung

1. Abschnitt Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die

1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen,

2. einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26d) erbringen und

3. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016 , eingetragen sind.

(2) Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist § 19 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Bescheide betreffend die Entziehung und Wiedererteilung der Berufsberechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen sind und

2. die Informationen gemäß § 19 Abs. 6 durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen haben.