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MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

§ 26e MABGBerufsausübung

1. Abschnitt Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu

1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder

2. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit

erfolgen.

(2) Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 zulässig.

(3) Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.