MABG · Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
§ 29c MABGInterdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit
3. Hauptstück Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen
Trainingstherapeuten/innen haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patient/innen bei Bedarf an diese weiterzuleiten.