DAVID-VO 2012 · Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012
§ 7 DAVID-VO 2012Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät
(1) Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 5 zu entsprechen hat.
(2) Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-12-20