BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 20 BHygV 2012
C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken
(1) Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
1. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, 2 lit. b und 3 nach der Formel:
entspricht Q A = A
2. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:
entspricht
(2) Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:
entspricht
Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.
(3) Der Förderstrom eines Therapiebeckens muss ≥ 16 m³/h betragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12