BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 29 BHygV 2012Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers
C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken
(1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
(2) Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:
a) Hallenbad: mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser,
b) künstliches Freibad mit einer Wassertiefe > 1,35 m: mindestens 4 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und
c) künstliches Freibad mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser.
(3) Bei elektrochemischen Verfahren zur Erzeugung desinfizierend wirkender Chlorverbindungen vor Ort sind Elektrolyseanlagen, bei denen Chlor im Haupt- oder in einem Teilstrom des salzhaltigen Badewassers hergestellt wird, nicht zulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12