BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 3 BHygV 2012Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden
A. Allgemeine Anforderungen an Becken
Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12