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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 37 BHygV 2012Reinigung der Überlaufrinne

D. Hygienisch-technische Betriebsführung von Becken

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.

(2) Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Badewasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12