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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 40 BHygV 2012

D. Hygienisch-technische Betriebsführung von Becken

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:

1. Flockungsmittel gemäß Anlage 2 ,

2. Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,

3. Oxidationsmittel gemäß Anlage 4 ,

4. Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und

5. Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12 .

Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.

(2) Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12