BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 46 BHygV 2012
A. Allgemeine Anforderungen an Warmsprudelwannen
(1) Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.
(2) Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
(3) Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12