BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 52 BHygV 2012Reinigung der Wannenoberfläche
C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen
Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich aller frei zugänglichen Einbauten hat, soweit möglich, zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne betrieben wurde. Es ist sicherzustellen, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12