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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 6 BHygV 2012Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken

In KraftAmtlicher Text

Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:

1. In mikrobiologischer Hinsicht:

a) Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen,

b) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen.

2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:

a) die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,

b) die Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12