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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 99 BHygV 2012Wasserbeschaffenheit von Becken (Badewassererwärmung)

8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die § 9 Abs. 3 nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1. Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

2. Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12