BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 99 BHygV 2012Wasserbeschaffenheit von Becken (Badewassererwärmung)
8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die § 9 Abs. 3 nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
2. Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-05-12