Parameterverordnung – Arbeitslosenversic · Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung
§ 2 Parameterverordnung – Arbeitslosenversic
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert.