§ 1 Vertrag zur Einrichtung des EuropäischenEinrichtung und Mitglieder
ARTIKEL 1
(1) Durch diesen Vertrag richten die Vertragsparteien untereinander eine internationale Finanzinstitution ein, die den Namen „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ („ESM“) trägt.
(2) Die Vertragsparteien sind die ESM-Mitglieder.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-27