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Vertrag zur Einrichtung des Europäischen · Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

§ 1 Vertrag zur Einrichtung des EuropäischenEinrichtung und Mitglieder

ARTIKEL 1

In KraftAmtlicher Text

(1) Durch diesen Vertrag richten die Vertragsparteien untereinander eine internationale Finanzinstitution ein, die den Namen „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ („ESM“) trägt.

(2) Die Vertragsparteien sind die ESM-Mitglieder.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-01-27