§ 19 Vertrag zur Einrichtung des EuropäischenÜberprüfung der Liste der Finanzhilfeinstrumente
ARTIKEL 19
Der Gouverneursrat kann die in den Artikeln 14 bis 18 vorgesehene Liste der Finanzhilfeinstrumente überprüfen und beschließen, sie zu ändern.
ARTIKEL 19
Der Gouverneursrat kann die in den Artikeln 14 bis 18 vorgesehene Liste der Finanzhilfeinstrumente überprüfen und beschließen, sie zu ändern.