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Vertrag zur Einrichtung des Europäischen · Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

§ 47 Vertrag zur Einrichtung des EuropäischenRatifikation, Genehmigung oder Annahme

ARTIKEL 47

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Der Verwahrer setzt die anderen Unterzeichner von jeder Hinterlegung und deren Zeitpunkt in Kenntnis.