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Übereinkommen über Computerkriminalität · Übereinkommen über Computerkriminalität

§ 34 Übereinkommen über Computerkriminalität

(Übersetzung) Österreich:

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung oder Aufzeichnung von Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen, die mittels eines Computersystems übermittelt werden, in Echtzeit, soweit dies nach ihren anwendbaren Verträgen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist.