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Übereinkommen über Computerkriminalität · Übereinkommen über Computerkriminalität

§ 40 Übereinkommen über Computerkriminalität

(Übersetzung) Österreich:

In KraftAmtlicher Text

Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach Artikel 2, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 7, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 9 Buchstabe e zusätzliche Merkmale als Voraussetzung vorzusehen.