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Übereinkommen über Computerkriminalität · Übereinkommen über Computerkriminalität

§ 47 Übereinkommen über Computerkriminalität

(Übersetzung) Österreich:

In KraftAmtlicher Text

1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.