Übereinkommen über Computerkriminalität · Übereinkommen über Computerkriminalität
§ 47 Übereinkommen über Computerkriminalität
(Übersetzung) Österreich:
1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.