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Übereinkommen über Computerkriminalität · Übereinkommen über Computerkriminalität

§ 5 Übereinkommen über Computerkriminalität

(Übersetzung) Österreich:

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die unbefugte schwere Behinderung des Betriebs eines Computersystems durch Eingeben, Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.