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Übereinkommen über Computerkriminalität · Übereinkommen über Computerkriminalität

§ 8 Übereinkommen über Computerkriminalität

(Übersetzung) Österreich:

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch

a Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Computerdaten;

b Eingreifen in den Betrieb eines Computersystems

in der betrügerischen oder unredlichen Absicht, sich oder einem anderen unbefugt einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.