ZGVG · Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz
§ 7b ZGVGVerwendung von eingenommenen Geldstrafen
4. Abschnitt Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.